DEG Deutsche Energie GmbH meldet Insolvenz an

DEG Deutsche Energie GmbH meldet Insolvenz an

Bilanzkreisverträge gekündigt: DEG Deutsche Energie GmbH stellt Energielieferung ein

Die DEG Deutsche Energie GmbH hat nach der Kündigung der Bilanzkreisverträge am 28.12.2018 Insolvenz betragt und befindet sich derzeit in der vorläufigen Eigenverwaltung. Die DEG Deutsche Energie GmbH stellt die Versorgung ihrer Kunden mit Strom und Gas danach nach eigenen Angaben ab dem 21. Dezember 2018 24.00 Uhr bzw. 22. Dezember 2018 06.00 Uhr im Bereich Erdgas vollständig  ein.

Kündigungen der Bilanzkreisverträge

Die Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH, Amprion GmbH und TransnetBW GmbH haben den Bilanzkreisvertrag mit der DEG Deutsche Energie GmbH mit Wirkung zum 21. Dezember 2018, 24:00 Uhr gekündigt.

Die 50Hertz Transmission GmbH hat den Bilanzkreis mit dem EIC 11XDEG-TRADING-1 außerordentlich zum 27. Dezember 2018, 24:00 Uhr beendet.

Damit ist es der DEG Deutsche Energie GmbH ab dem 22. Dezember 2018 bzw. ab dem 28. Dezember 2018 (50Hertz) nicht mehr möglich, Kunden in diesen Netzgebieten mit Strom zu versorgen.

Die Marktgebietsverantwortlichen GASPOOL Balancing Services GmbH (GASPOOL) und NetConnect Germany GmbH & Co. KG (NCG) sind diesem Vorgehen gefolgt. Die Belieferung durch die DEG Deutsche Energie GmbH endete in diesen Marktgebieten somit zum 22. Dezember 2018, 6:00 Uhr.

Handlungsbedarf für Ihre Kunden

Kunden, die aus dem Netz Strom in der Niederspannung bzw. Gas im Niederdruck beziehen, werden ohne Unterbrechung in der gesetzlichen Ersatzversorgung mit Energie beliefert. Kunden die in der Mittelspannung am öffentlichen Netz angeschlossen sind (oder im Mitteldrucknetz im Gas) haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Ersatzversorgung - werden allerdings in der Regel vorerst ebenfalls durch den Grundversorger weiter beliefert.

Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss notwendig. Der Netzbetreiber meldet den Kunden automatisch beim regionalen Ersatzversorger an. Die Ersatzversorgung endet, sobald der Kunde einen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gilt keine Kündigungsfrist.

Da die allgemeinen Preise für die Ersatzversorgung vergleichsweise teuer sind, empfehlen wir Ihnen und Ihren Kunden dringend, möglichst bald einen neuen Energieliefervertrag zu marktgerechten Konditionen abzuschließen. Um hier möglichst effizient und marktgerecht zu agieren ist es für den Kunden sehr wichtig, ein marktgerechtes Angebot nach Sichtung der aktuellen Marktsituation anzunehmen. Beraten Sie Ihren Kunden dahingehend kompetent und professionell!

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